Der wohl beschämendste Schritt, wenn zuhause nix mehr geht.
Aber der einzig richtige, um nicht komplett unterzugehen und zu verwahrlosen.
Pflegestufe….hey, was hat das mit uns psychisch Kranken zu tun?
Leider bisher zu wenig, denn die Begutachtungskriterien des Medizinischen Dienstes sind sehr eng und zielen weniger auf Betreuung sondern mehr auf Grundpflege ab.
Den Antrag auf Pflegestufe stellt man bei der Krankenkasse, die dann den MDK zum Hausbesuch vorbeischickt…Mit Laptop bewaffnet taucht die Dame oder der Herr dann auf, macht einige Grunduntersuchungen, wie beweglich man noch ist und dann wird ein langer Fragenkatalog abgearbeitet.
Und da wir doch körperlich eigentlich fit sind und uns niemand den Popo abwischen muss, steht uns nur Pflegestufe 0 zu, falls nicht noch andere Erkrankungen hinzukommen ausser der PTBS, Depressionen, etc.
Und selbst Pflegestufe 0 ist nicht immer sofort durchsetzbar…lehnt die Krankenkasse ab und Du fühlst Dich nicht korrekt bewertet, dann lege Widerspruch ein.
Im Autoradio habe ich vorletzte Woche von der revolutionären Veränderung im Pflegebereich gehört und mich diese Woche über sämtliche Suchmaschinen im Netz schlau gemacht, was da denn auf uns zukommt.
Hurra…die ätzenden Pflegestufen werden abgeschafft, es geht endlich nicht mehr nur um (viel zu knapp bemessene) Zeiten der Körperpflege und Nahrungsaufnahme…nein, endlich geht es auch um Betreuung, Anleitung und Mobilität allgemein. Minutentakt – Adé !!
Es werden endlich nicht mehr “nur” körperliche Einschränkungen bewertet, sondern auch psychische.
Statt 3 Pflegestufen, plus der Pflegestufe 0 für Demenzkranke, wird es ab 2017 wohl 5 Pflegegrade geben, die zukünftig auch eine genauere und vor allem bessere Einstufung der psychisch Gehandycapten ermöglichen.
Das Begutachtungssystem wird vereinfacht, aber mit mehr Modulen versehen…ich hoffe, dass die Damen und Herren vom Medizinischen Dienst auch entsprechend frühzeitig auf das neue System geschult werden und die alten “Denkmuster” rechtzeitig aus den Köpfen der Begutachtenden bei den Terminen verschwinden. Bisher war es ja für fast alle Betroffenen immer ein Kampf, die entsprechende Pflegestufe zu bekommen, meistens blieb man da auf der Strecke.
Um eine Tsunami-Welle von Neubegutachtungen der psychisch Kranken zu vermeiden, ist angedacht, diejenigen, die bisher Pflegestufe 0 UND eingeschränkte Alltagskompetenz genehmigt bekommen haben, gleich in Pflegegrad 2 einzuordnen. Grundsätzlich lobenswert, aber eigentlich lediglich aufgrund des Kostenfaktors der zu erwartenden Begutachtungen geplant, in der Hoffnung, dass sich die Betroffenen über die automatische Erhöhung freuen und damit zufriedengeben.
Nun denn…2017 wird hoffentlich die Pflege-Geschichte für psychisch Kranke neu geschrieben und wir erhalten dann endlich auch die passende finanzielle Unterstützung für unsere Helfer, die häufig 24 Stunden parat sein müssen, und einen vernünftigen Zugang zu Sachleistungen… ohne beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der ambulanten Betreuung stellen zu müssen oder bei ausreichendem Einkommen innerhalb der Familie alles oder anteilig selber zu zahlen.
Leidtragende und “Nichtgeschätzte” sind nämlich nicht nur die Erkrankten selber, sondern vor allem die Familienangehörigen und Freunde, die bisher unentgeltlich die Pflege und Betreuung der psychisch Kranken übernehmen durften…was neben dem enormen zeitlichen Aufwand vor allem eine nervliche Belastung ist.
Eure hoffnungsvolle Rapunzel
17. September 2015 at 13:57
äähm, wieder völlig irritiert bin bei dem thema.. PS 0 UND eingeschränkte Alltagskompetenz?? ich dachte aufgrund meiner bisherigen informationen PS o wäre die eingeschränkte Alltagskompetenz?? Und ich weiss echt nimmer wie oft ich das schon in angriff genommen habe, und immer noch keinen antrag gestellt…aber zumindest hatte ich mal besuch von jemandem der caritas…aber wirklich schlauer geworden bin ich dadurch auch nicht….
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17. September 2015 at 14:15
Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist, haben nach § 45a, § 45b SGB XI Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen. Bei Vorliegen des besonderen Betreuungsbedarfs können solche Leistungen auch Pflegebedürftige in Anspruch nehmen, deren Hilfebedarf im Bereich Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, weil sie insbesondere im Bereich der Grundpflege nicht mindestens 45 Minuten täglich der Hilfe bedürfen („Pflegestufe 0“).
Die Betreuungsleistungen wurden durch das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2002 eingeführt[16] und gelten seit dem 1. Juli 2008 auch für die Pflegebedürftigen der „Pflegestufe 0“.[17]
Als Betreuungsleistungen kommen in Betracht Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Betreuungsleistungen eines zugelassenen Pflegedienstes oder so genannte niedrigschwellige Betreuungsangebote, bei denen Helfer und Helferinnen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen. Die Pflegeversicherung übernimmt oder erstattet die Kosten für diese Leistungen bis 100 Euro monatlich (Grundbetrag) oder bis 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag).
Ein relevanter Betreuungsbedarf besteht, wenn die Alltagskompetenz der Pflegebedürftigen aufgrund von demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen dauerhaft erheblich eingeschränkt ist.
Dies wird anhand von 13 Kriterien geprüft:
1.unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);
2.Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;
3.unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen;
4.tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;
5.im situativen Kontext inadäquates Verhalten;
6.Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;
7.Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung;
8.Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben;
9.Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;
10.Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;
11.Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;
12.ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;
13.zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.
Sind zwei der 13 Kriterien, darunter mindestens eines der ersten neun, erfüllt, so liegt eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vor, aufgrund derer der monatliche Grundbetrag von bis zu 100 € bewilligt wird. Trifft zusätzlich mindestens eines der Kriterien 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 zu, wird ein erhöhter Betreuungsbedarf attestiert, für den der erhöhte monatliche Betrag von bis zu 200 € gilt.[18] Ab Januar 2013 gilt für diesen Personenkreis in den Pflegestufen 0 bis II zusätzlich ein erhöhtes Pflegegeld.
Quelle Wikipedia
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17. September 2015 at 14:17
Es gibt bei Pflegestufe 0 2 Einstufungen…
Eingeschränkte Alltagskompetenz und Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz.
Auf jeden Fall solltest Du einen Antrag stellen bei Deiner Krankenkasse.
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