Suche

Rapunzel´s Turm

(K)PTBS für Anfänger, Fortgeschrittene und Angehörige

Schlagwort

Soziales Entschädigungsrecht

Informationen zum Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Diese Seite stellt gebündelt Informationen zur Opferentschädigung, zur Kriegsopferfürsorge und zum Bundesversorgungsgesetz zur Verfügung. Für die Informationen und Links wird keine Haftung übernommen, die Inhalte erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Es findet keine Rechtsberatung statt.

Antragstellung

Kausalität bei der Diagnosestellung

Sachkunde Gutachter

Anrecht auf Begleitung beim Gutachten

Höhe des GDS

Auswirkungen fehlender Behandlung bei den Schädigungsfolgen

Welche Fristen hat die Behörde zur Bearbeitung


Einkommensabhängige Leistungen

Verweigerung von einkommensabhängigen Leistungen durch §29 BVG

„Hätte-Beruf“ beim Berufsschadensausgleich

Kausalität zwischen Schädigungsfolgen und Berufsaufgabe


Widerspruchsverfahren

Welche Fristen hat die Behörde zur Bearbeitung?

Besteht ein Recht auf Akteneinsicht?


Leistungsgewährung

Muss Einkommen/Vermögen bei der Eingliederungshilfe eingesetzt werden?

Besteht ein Anrecht auf ein Einzelzimmer bei einem stationären Aufenthalt?


Antragstellung

Kausalität bei der Diagnosestellung

Gegen das Bestehen einer schädigungsbedingten PTBS spricht, wenn der Geschädigte im Strafverfahren ohne Weiteres ausführliche Angaben zum Tathergang machen konnte und sich damit der stärksten denkbaren psychischen Belastung, der direkten Konfrontation mit dem Täter und dem damit verbundenen Ereignis im Gerichtssaal, stellen konnte.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2022 – L 6 VG 2740/21

Sachkunde Gutachter

Zur schlüssigen Darlegung der fehlenden Sachkunde eines Gutachters genügt es nicht, wenn lediglich auf das Fehlen einer entsprechenden Facharztausbildung verwiesen wird. Vielmehr müssen sich aus dem Gutachten selbst Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergeben oder es muss sich um besonders schwierige Fachfragen handeln, die ein spezielles Fachwissen erfordern.

BSG, Beschluss vom 20.05.2020 – B 13 R 49/19 B

Anrecht auf Begleitung beim Gutachten

Einem medizinisch oder psychologisch zu begutachtenden Beteiligten ist bei einem Untersuchungstermin bzw. Explorationsgespräch des Sachverständigen die Anwesenheit einer Begleitperson ohne Äußerungs- bzw. Beteiligungsrecht zu gestatten (Anschluss an OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1441; LSG Rheinland-Pfalz NJW 2006, 1547).

OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015 – 14 UF 135/14

Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Oktober 2022 – B 9 SB 1/20 R

Höhe des GDS

Psychische Störungen, z. B. Folgen psychischer Traumen, sind mit einer MdE/einem GdS von 50 – 70 zu bewerten, wenn „mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten“ vorliegen; das sind in den meisten Berufen sich auswirkende psychische Veränderungen, die zwar weitere Tätigkeit grundsätzlich noch erlauben, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingen, die auch eine berufliche Gefährdung einschließen (Anmerkung: Bei voller Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit dürfte dies zu unterstellen sein); erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive (gefühlsmässige) Nivellierung (Abstumpfung), aber noch keine Isolierung, noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang, der z. B. eine vorher intakte Ehe stark gefährden könnte.

(Tagesordnungspunkt des Ärztlichen Sachverständigenbeirates bei dem BMAS vom 18.03. – 19.03.1998).

Auswirkungen fehlender Behandlung bei den Schädigungsfolgen

Die Nichtinanspruchnahme einer psychiatrischen oder psychischen Behandlung ist ein gewichtiges Zeichen dafür, dass eine Schädigungsfolge zur Ausheilung gekommen ist.

Die Wiederaufnahme einer Behandlung nach einem Hinweis des Gerichts hinsichtlich der Bedeutung einer Therapie für Versorgungsansprüche, legt Versorgungswünsche als eigentlichen Grund für die Wiederaufnahme der Behandlung nahe.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2022 – L 6 VG 2740/21


Einkommensabhängige Leistungen

Verweigerung von einkommensabhängigen Leistungen durch §29 BVG

Die anspruchsaufschiebende Wirkung des §29 BVG – Rehabilitation vor Rente – tritt nur dann ein, wenn prognostisch durch berufliche Leistungen zur Teilhabe das Leistungsvermögen quantitativ und/oder qualitativ gesteigert werden kann. Medizinische Maßnahmen zur Erhaltung des status quo reichen dafür nicht aus.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2021 – L 6 VG 1518/20

„Hätte-Beruf“ beim Berufsschadensausgleich

Für die Berücksichtigung einer beabsichtigten Weiterqualifizierung im Berufsschadensrecht ist Voraussetzung, dass tatsächliche Anhaltspunkte in der Biographie bestehen, dass der Geschädigte diese ernsthaft angestrebt hat.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2021 – L 6 VG 1518/20

Kausalität zwischen Schädigungsfolgen und Berufsaufgabe

Für die Kausalität zwischen den Schädigungsfolgen und der Berufsaufgabe bzw. der mangelnden Fähigkeit, einen sozial gleichwertigen Beruf auszuüben, gilt im sozialen Entschädigungsrecht die Theorie der wesentlichen Bedingung. Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen der Freiheitsentziehung als schädigendem Vorgang und dem Gesundheitsschaden voraus sowie, dass die Freiheitsentziehung für den Gesundheitsschaden und dieser für die berufliche Beeinträchtigung wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. z.B. das Urteil des Senats vom 23.05.2017 – L 15 VU 1/13, m.w.N.). Gab es neben den Schädigungsfolgen noch konkurrierende Ursachen für die berufliche Beeinträchtigung, z.B. schädigungsfremde Gesundheitsstörungen, Insolvenz o.ä., so waren die Schädigungsfolgen wesentlich, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges im o.g. Sinn – verglichen mit den mehreren übrigen Umständen – annähernd gleichwertig waren. Das ist dann der Fall, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges mindestens so viel Gewicht hatten wie die übrigen Umstände zusammen (vgl. das Urteil des BSG zur Kausalität bzgl. der Schädigungsfolgen vom 16.12.2014 – B 9 V 6/13 R).

Für den o.g. Ursachenzusammenhang genügt der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit. Wahrscheinlichkeit ist – auch im Sinne des BSA (und auch der besonderen beruflichen Betroffenheit) – zu bejahen, wenn mehr Gesichtspunkte für als gegen einen bestimmten Umstand – hier vor allem die behauptete berufliche Entwicklung – sprechen, so dass sich darauf die Überzeugung der Verwaltung oder des entscheidenden Gerichts gründen kann (BSG, a.a.O.). Es genügt nicht, dass ein Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden kann oder nur möglich ist; auch die „gute Möglichkeit“ genügt nicht (BSG, Urteil vom 19.03.1986 – 9a RV 2/84).

Die Wahrscheinlichkeit erstreckt sich allerdings nicht auf die Beurteilung der zugrunde zu legenden Tatsachen. Diese müssen erwiesen sein (BSG, a.a.O.). Der hypothetische Berufsweg wird danach aufgrund festgestellter Tatsachen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen als hypothetischer Berufsweg für den Fall, dass die Schädigung nicht stattgefunden hätte, prognostiziert (vgl. BSG, Urteil vom 08.08.1984 – 9a RV 43/83).

Bayerisches LSG, Urteil vom 16.10.2018 – L 15 VH 2/14


Widerspruchsverfahren

Die Behörde hat Fristen zur Bearbeitung

Eine Behörde muss über Ihren Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes in angemessener Frist sachlich bescheiden. Kommt die Behörde dieser Verpflichtung nicht nach kann man nach 6 Monaten bzw. nach 3 Monaten bei Widerspruchsverfahren eine sogenannte „Untätigkeitsklage“ bei Gericht einreichen.

Rechtsgrundlage ist § 88 SGG

Besteht ein Recht auf Akteneinsicht

Das ist eindeutig mit „ja“ zu beantworten. Das Recht auf Akteneinsicht regelt §25 Sozialgesetzbuch 10


Leistungsgewährung

Muss Einkommen / Vermögen bei der Eingliederungshilfe eingesetzt werden?

Bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf ist nach § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG kein Einkommen und nach § 25f Abs. 1 BVG i. V. m. § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG kein Vermögen einzusetzen!

Dies gilt auch ab dem 01.01.2024 im SGB XIV.

Ein ausschließlich schädigungsbedingter Bedarf liegt immer dann vor, wenn der Zusammenhang zwischen der anerkannten Schädigung und dem geltend gemachten Bedarf besonders eng ist, so dass der Bedarf ohne die Schädigung nicht vorhanden wäre.

Rechtsgrundlagen: §25c BVG, §25f BVG, §105 SGB XIV

Besteht ein Anrecht auf ein Einzelzimmer bei einem stationären Aufenthalt?

Ein Anspruch auf Unterbringung in einem Einzelzimmer während der Dauer einer stationären Behandlung existiert nach den Vorschriften des SGB V nicht.

Es greift hier nur: §13 Abs 3 SGB V.

Dieses Gesetz gewährt „einen Erstattungsanspruch für den Ausnahmefall, dass eine von der Krankenkasse geschuldete notwendige Behandlung infolge eines Mangels im Leistungssystem der Krankenversicherung als Dienst- oder Sachleistung nicht oder nicht in der gebotenen Zeit zur Verfügung gestellt werden kann. Dementsprechend muss bereits nach dem Wortlaut und nach dem Zweck der Vorschrift zwischen dem die Haftung der Krankenkasse begründenden Umstand und dem Nachteil des Versicherten ein Ursachenzusammenhang bestehen.“

Und dafür braucht es ein Attest und eine vorherige Abklärung mit der Kasse.

Darüber hinaus ist „das Ziel einer stationären Krankenbehandlung eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.“ (§39 SGB V).

Anmerkung: Da kann man möglicherweise argumentieren, dass eine Besserung im Mehrbettzimmer traumabedingt nicht möglich ist.

siehe auch: SG Detmold, Urteil vom 27.05.2014 – S 5 KR 138/12

Im BVG §18 Absatz 7  findet sich dazu:

„(7) In besonderen Fällen können bei der stationären Behandlung eines Beschädigten auch die Kosten für Leistungen übernommen werden, die über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen, wenn es nach den Umständen, insbesondere im Hinblick auf die anerkannten Schädigungsfolgen erforderlich erscheint.“

Wie der Staat Gewaltopfer im Stich lässt – Doku

heute Abend 18:45 Uhr kommt im Hessischen Rundfunk ein Beitrag mit Christophe Didillon als Überlebendem von Gewaltverbrechen. Der Beitrag heißt

Die Ratgeber: „Wie der Staat Gewaltopfer im Stich lässt“.

Morgen vormittag um 8:45 Uhr wird der Beitrag wiederholt. Danach ist er über die Mediathek abrufbar.

Mit freundlichen Grüßen Christophe Didillon

Es kommt etwas Neues…Aufgepasst!

Im Laufe der Jahre ärgert mich das System immer mehr, ich werde von den Behörden, Kassen und Ärzte quasi mit der Nase in die Sch****wachstellen des Systems gestupst…volle Kanne…immer wieder.

Und ich kann einfach nicht wegsehen, dass auch andere Betroffene an unvorstellbaren Hürden und vor allem der Ignoranz derjenigen Menschen scheitern, die zwischen uns und den uns zustehenden Leistungen stehen und von deren Entscheidungen wir abhängig sind.

Muss denn wirklich alles erst vor Gericht landen? Nein!

Weiterlesen „Es kommt etwas Neues…Aufgepasst!“
Hervorgehobener Beitrag

Bloggen auf WordPress.com.

Nach oben ↑

%d Bloggern gefällt das: