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Rapunzel´s Turm

(K)PTBS für Anfänger, Fortgeschrittene und Angehörige

Kategorie

Kein Einzelfall

Urteile, Gesetzestexte, etc. zum Sozialrecht

Umfrage – Dein Weg durch das OEG

Die letzten Wochen war ich damit beschäftigt, einen Fragebogen zum Thema OEG zu entwickeln.
Da ich grade selber in meinem Klageverfahren zum Buhmann gemacht werde von meinem Versorgungsamt, da sie ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sind, brauche ich Ablenkung.

Ich bin wütend und frustriert. Ich muss was tun…darum gibts ne große Umfrage.

Die verhaltenen Reaktionen der Öffentlichkeit auf den OEG Report vom Weißen Ring und die mauen Antworten der Landtage auf die bundesweiten Petitionen zur Errichtung unabhängiger Monitoring- und Opferbeschwerdestellen und auch das Nichtwissen ganz oben in Berlin zeigen, dass wir noch einen langen Weg vor uns haben, bis das OEG fair und wertschätzend angewendet wird.

Es bestätigen sich einfach alle gegenseitig, dass alles gut läuft…und dann ist es auch gut. Uns hört eben niemand zu.

Selbst der Weiße Ring sieht sich anscheinend außerstande, Betroffenenaktionen wie die Petitionen angemessen zu unterstützen. Im Gegenteil!
Während der Weiße Ring in Bremen im Landtag einfach nur eine maue Präsentation ohne Forderungen ablieferte und nicht in der Lage war, seine Chance richtig zu nutzen, ist es in Sachsen sogar noch befremdlicher.
Obwohl Herr Kretschmer während einer Fragerunde in Sachsen Gudrun Stifter ausdrücklich an den Vorsitzenden des Weißen Rings in Sachsen, Herr Mackenroth verwies, um miteinander in Kontakt zu bleiben, ließ der gute Mann grade Gudrun mit einer platten Absage voll auflaufen. Toll gemacht Herr Mackenroth!
Die Absage liegt mir schriftlich vor.

Und in Berlin, anlässlich der wichtigen Betroffenen- Workshops zur Vorbereitung für die Fachtagung im Mai, kam auch nur eine Vertretung. Frau Biwer, Geschäftsführerin des Weißen Rings, war leider krank.
Und da wurde ordentlich geschossen gegen den Weißen Ring. Der Weiße Ring bekleckert sich mit seinem Einsatz für Opfer im OEG nämlich nicht grade mit Ruhm.
Aus allen Ecken Deutschlands waren Betroffene angereist, um aktiv zu helfen bei der Ausgestaltung wichtiger Eckpunkte zur Verbesserung des SER.

Der Fachtag in Berlin diente der Vorbereitung einer gemeinsamen Fachkonferenz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM), Kerstin Claus, die am 11. und 12. Mai 2023 unter dem Titel „Das neue Soziale Entschädigungsrecht – Besonderheiten für ein betroffenenzentriertes Verfahren bei sexualisierter Gewalt und Ausbeutung“ stattfinden wird. Dort sollen Eckpfeiler für die Ausgestaltung des neuen Entschädigungsrechts diskutiert werden. 

Also wenn die es nicht machen, müssen wir wieder selber ran!

Darum gibts jetzt diese Umfrage von einer Betroffenen für Betroffene!

Es ist nämlich gar nichts gut im Antragsverfahren für das OEG.

Mir reicht diese Unwissenheit und Ignoranz.

NRW hat z.B. hinter verschlossenen Türen die Petitionen, also auch meine, abgeschmettert mit dem Hinweis, den Opfern würde ja der Rechtsweg offenstehen, wenn was nicht passt. Eine Aneinanderreihung von Textbausteinen, mehr waren unsere Betroffenen- Petitionen, in denen wir unsere schlimmen Erfahrungen mit dem OEG beschrieben haben, nicht wert.
Mich hat das extremst verletzt.

Die Umfrage soll nun unter anderem aufzeigen, dass der Rechtsweg schwer ist, die einzelnen Verfahrenschritte langwierig sind und die Umsetzung des OEG (zukünftig SER) noch sehr viel Verbesserungspotential hat.

Und dafür brauche ich Euch!!!!
Ich brauche so viele Teilnehmer wie möglich, um aufzuzeigen, wie Betroffene bei bestimmten Konstellationen auf der Strecke bleiben im Verfahren…

Dass es nicht nur Einzelfälle sind, sondern ein strukturelles Problem in den Ämtern besteht.

Ingo Fock, Vorsitzender vom Verein gegen-Missbrauch e.V, hat sich spontan bereit erklärt, die Kosten für diese Umfrage zu tragen.

Die ersten Ergebnisse werden dann auf der Fachtagung am 11. und 12. Mai im Ministerium für Soziales in Berlin zum neuen Entschädigungsrecht mit eingebracht werden.

Also bitte beteiligt Euch daran, damit wir aussagekräftige Ergebnisse aufgrund einer hohen Teilnehmerzahl bekommen.

Laufen wird diese Umfrage vorerst bis 31.Mai 2023

Also bitte schnell teilnehmen und teilen, teilen teilen…..!

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Hier gehts lang…. zur Umfrage

Informationen zum Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Diese Seite stellt gebündelt Informationen zur Opferentschädigung, zur Kriegsopferfürsorge und zum Bundesversorgungsgesetz zur Verfügung. Für die Informationen und Links wird keine Haftung übernommen, die Inhalte erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Es findet keine Rechtsberatung statt.

Antragstellung

Kausalität bei der Diagnosestellung

Sachkunde Gutachter

Anrecht auf Begleitung beim Gutachten

Höhe des GDS

Auswirkungen fehlender Behandlung bei den Schädigungsfolgen

Welche Fristen hat die Behörde zur Bearbeitung


Einkommensabhängige Leistungen

Verweigerung von einkommensabhängigen Leistungen durch §29 BVG

„Hätte-Beruf“ beim Berufsschadensausgleich

Kausalität zwischen Schädigungsfolgen und Berufsaufgabe


Widerspruchsverfahren

Welche Fristen hat die Behörde zur Bearbeitung?

Besteht ein Recht auf Akteneinsicht?


Leistungsgewährung

Muss Einkommen/Vermögen bei der Eingliederungshilfe eingesetzt werden?

Besteht ein Anrecht auf ein Einzelzimmer bei einem stationären Aufenthalt?


Antragstellung

Kausalität bei der Diagnosestellung

Gegen das Bestehen einer schädigungsbedingten PTBS spricht, wenn der Geschädigte im Strafverfahren ohne Weiteres ausführliche Angaben zum Tathergang machen konnte und sich damit der stärksten denkbaren psychischen Belastung, der direkten Konfrontation mit dem Täter und dem damit verbundenen Ereignis im Gerichtssaal, stellen konnte.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2022 – L 6 VG 2740/21

Sachkunde Gutachter

Zur schlüssigen Darlegung der fehlenden Sachkunde eines Gutachters genügt es nicht, wenn lediglich auf das Fehlen einer entsprechenden Facharztausbildung verwiesen wird. Vielmehr müssen sich aus dem Gutachten selbst Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergeben oder es muss sich um besonders schwierige Fachfragen handeln, die ein spezielles Fachwissen erfordern.

BSG, Beschluss vom 20.05.2020 – B 13 R 49/19 B

Anrecht auf Begleitung beim Gutachten

Einem medizinisch oder psychologisch zu begutachtenden Beteiligten ist bei einem Untersuchungstermin bzw. Explorationsgespräch des Sachverständigen die Anwesenheit einer Begleitperson ohne Äußerungs- bzw. Beteiligungsrecht zu gestatten (Anschluss an OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1441; LSG Rheinland-Pfalz NJW 2006, 1547).

OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015 – 14 UF 135/14

Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Oktober 2022 – B 9 SB 1/20 R

Höhe des GDS

Psychische Störungen, z. B. Folgen psychischer Traumen, sind mit einer MdE/einem GdS von 50 – 70 zu bewerten, wenn „mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten“ vorliegen; das sind in den meisten Berufen sich auswirkende psychische Veränderungen, die zwar weitere Tätigkeit grundsätzlich noch erlauben, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingen, die auch eine berufliche Gefährdung einschließen (Anmerkung: Bei voller Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit dürfte dies zu unterstellen sein); erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive (gefühlsmässige) Nivellierung (Abstumpfung), aber noch keine Isolierung, noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang, der z. B. eine vorher intakte Ehe stark gefährden könnte.

(Tagesordnungspunkt des Ärztlichen Sachverständigenbeirates bei dem BMAS vom 18.03. – 19.03.1998).

Auswirkungen fehlender Behandlung bei den Schädigungsfolgen

Die Nichtinanspruchnahme einer psychiatrischen oder psychischen Behandlung ist ein gewichtiges Zeichen dafür, dass eine Schädigungsfolge zur Ausheilung gekommen ist.

Die Wiederaufnahme einer Behandlung nach einem Hinweis des Gerichts hinsichtlich der Bedeutung einer Therapie für Versorgungsansprüche, legt Versorgungswünsche als eigentlichen Grund für die Wiederaufnahme der Behandlung nahe.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2022 – L 6 VG 2740/21


Einkommensabhängige Leistungen

Verweigerung von einkommensabhängigen Leistungen durch §29 BVG

Die anspruchsaufschiebende Wirkung des §29 BVG – Rehabilitation vor Rente – tritt nur dann ein, wenn prognostisch durch berufliche Leistungen zur Teilhabe das Leistungsvermögen quantitativ und/oder qualitativ gesteigert werden kann. Medizinische Maßnahmen zur Erhaltung des status quo reichen dafür nicht aus.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2021 – L 6 VG 1518/20

„Hätte-Beruf“ beim Berufsschadensausgleich

Für die Berücksichtigung einer beabsichtigten Weiterqualifizierung im Berufsschadensrecht ist Voraussetzung, dass tatsächliche Anhaltspunkte in der Biographie bestehen, dass der Geschädigte diese ernsthaft angestrebt hat.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2021 – L 6 VG 1518/20

Kausalität zwischen Schädigungsfolgen und Berufsaufgabe

Für die Kausalität zwischen den Schädigungsfolgen und der Berufsaufgabe bzw. der mangelnden Fähigkeit, einen sozial gleichwertigen Beruf auszuüben, gilt im sozialen Entschädigungsrecht die Theorie der wesentlichen Bedingung. Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen der Freiheitsentziehung als schädigendem Vorgang und dem Gesundheitsschaden voraus sowie, dass die Freiheitsentziehung für den Gesundheitsschaden und dieser für die berufliche Beeinträchtigung wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. z.B. das Urteil des Senats vom 23.05.2017 – L 15 VU 1/13, m.w.N.). Gab es neben den Schädigungsfolgen noch konkurrierende Ursachen für die berufliche Beeinträchtigung, z.B. schädigungsfremde Gesundheitsstörungen, Insolvenz o.ä., so waren die Schädigungsfolgen wesentlich, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges im o.g. Sinn – verglichen mit den mehreren übrigen Umständen – annähernd gleichwertig waren. Das ist dann der Fall, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges mindestens so viel Gewicht hatten wie die übrigen Umstände zusammen (vgl. das Urteil des BSG zur Kausalität bzgl. der Schädigungsfolgen vom 16.12.2014 – B 9 V 6/13 R).

Für den o.g. Ursachenzusammenhang genügt der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit. Wahrscheinlichkeit ist – auch im Sinne des BSA (und auch der besonderen beruflichen Betroffenheit) – zu bejahen, wenn mehr Gesichtspunkte für als gegen einen bestimmten Umstand – hier vor allem die behauptete berufliche Entwicklung – sprechen, so dass sich darauf die Überzeugung der Verwaltung oder des entscheidenden Gerichts gründen kann (BSG, a.a.O.). Es genügt nicht, dass ein Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden kann oder nur möglich ist; auch die „gute Möglichkeit“ genügt nicht (BSG, Urteil vom 19.03.1986 – 9a RV 2/84).

Die Wahrscheinlichkeit erstreckt sich allerdings nicht auf die Beurteilung der zugrunde zu legenden Tatsachen. Diese müssen erwiesen sein (BSG, a.a.O.). Der hypothetische Berufsweg wird danach aufgrund festgestellter Tatsachen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen als hypothetischer Berufsweg für den Fall, dass die Schädigung nicht stattgefunden hätte, prognostiziert (vgl. BSG, Urteil vom 08.08.1984 – 9a RV 43/83).

Bayerisches LSG, Urteil vom 16.10.2018 – L 15 VH 2/14


Widerspruchsverfahren

Die Behörde hat Fristen zur Bearbeitung

Eine Behörde muss über Ihren Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes in angemessener Frist sachlich bescheiden. Kommt die Behörde dieser Verpflichtung nicht nach kann man nach 6 Monaten bzw. nach 3 Monaten bei Widerspruchsverfahren eine sogenannte „Untätigkeitsklage“ bei Gericht einreichen.

Rechtsgrundlage ist § 88 SGG

Besteht ein Recht auf Akteneinsicht

Das ist eindeutig mit „ja“ zu beantworten. Das Recht auf Akteneinsicht regelt §25 Sozialgesetzbuch 10


Leistungsgewährung

Muss Einkommen / Vermögen bei der Eingliederungshilfe eingesetzt werden?

Bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf ist nach § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG kein Einkommen und nach § 25f Abs. 1 BVG i. V. m. § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG kein Vermögen einzusetzen!

Dies gilt auch ab dem 01.01.2024 im SGB XIV.

Ein ausschließlich schädigungsbedingter Bedarf liegt immer dann vor, wenn der Zusammenhang zwischen der anerkannten Schädigung und dem geltend gemachten Bedarf besonders eng ist, so dass der Bedarf ohne die Schädigung nicht vorhanden wäre.

Rechtsgrundlagen: §25c BVG, §25f BVG, §105 SGB XIV

Besteht ein Anrecht auf ein Einzelzimmer bei einem stationären Aufenthalt?

Ein Anspruch auf Unterbringung in einem Einzelzimmer während der Dauer einer stationären Behandlung existiert nach den Vorschriften des SGB V nicht.

Es greift hier nur: §13 Abs 3 SGB V.

Dieses Gesetz gewährt „einen Erstattungsanspruch für den Ausnahmefall, dass eine von der Krankenkasse geschuldete notwendige Behandlung infolge eines Mangels im Leistungssystem der Krankenversicherung als Dienst- oder Sachleistung nicht oder nicht in der gebotenen Zeit zur Verfügung gestellt werden kann. Dementsprechend muss bereits nach dem Wortlaut und nach dem Zweck der Vorschrift zwischen dem die Haftung der Krankenkasse begründenden Umstand und dem Nachteil des Versicherten ein Ursachenzusammenhang bestehen.“

Und dafür braucht es ein Attest und eine vorherige Abklärung mit der Kasse.

Darüber hinaus ist „das Ziel einer stationären Krankenbehandlung eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.“ (§39 SGB V).

Anmerkung: Da kann man möglicherweise argumentieren, dass eine Besserung im Mehrbettzimmer traumabedingt nicht möglich ist.

siehe auch: SG Detmold, Urteil vom 27.05.2014 – S 5 KR 138/12

Im BVG §18 Absatz 7  findet sich dazu:

„(7) In besonderen Fällen können bei der stationären Behandlung eines Beschädigten auch die Kosten für Leistungen übernommen werden, die über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen, wenn es nach den Umständen, insbesondere im Hinblick auf die anerkannten Schädigungsfolgen erforderlich erscheint.“

Es kommt etwas Neues…Aufgepasst!

Im Laufe der Jahre ärgert mich das System immer mehr, ich werde von den Behörden, Kassen und Ärzte quasi mit der Nase in die Sch****wachstellen des Systems gestupst…volle Kanne…immer wieder.

Und ich kann einfach nicht wegsehen, dass auch andere Betroffene an unvorstellbaren Hürden und vor allem der Ignoranz derjenigen Menschen scheitern, die zwischen uns und den uns zustehenden Leistungen stehen und von deren Entscheidungen wir abhängig sind.

Muss denn wirklich alles erst vor Gericht landen? Nein!

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