Alle sagen: „Das geht nicht!“
Bis einer kommt, der das nicht weiß und es versucht….


Nach § 60 Abs. 1 BVG beginnt die Beschädigtenversorgung mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat (Satz 1). Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird (Satz 2). War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung (Satz 3). Die Verwaltungsvorschrift Nr. 3 zu § 60 führt dazu Folgendes aus: „Ein Verschulden im Sinne des Abs. 1 Satz 3 liegt nicht vor, wenn der Beschädigte die ihm gebotene und nach den gesamten Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat. Hierbei ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein subjektiver, auf die konkrete Person abgestellter Maßstab anzulegen.“ Insbesondere sind der Geisteszustand, das Alter, der Bildungsgrad und die Geschäftsgewandtheit des Antragstellers zu berücksichtigen (BSG vom 15.8.2000, SozR 3-3100 § 60 Nr. 3).

Die Versorgungsämter lehnen nicht nur viele Anträge auf OEG ab, sie begrenzen auch gerne ganz gesetzestreu den Zahlungszeitraum.
Frühester Zeitpunkt ist eigentlich fast immer der Tag der Antragstellung.

2005 hatte das LSG Niedersachsen-Bremen darüber zu entscheiden, ob OEG auch rückwirkend zu berechnen ist, wenn das Opfer schon Jahre zuvor Strafanzeige gestellt hatte…

Aber lest selbst:  Urteil  (Aktenzeichen L 13 VG 5/03)

Und für die lesefaulen unter Euch:

Das Mädel hat den Prozess gewonnen, da sie schon lange krank war und dieses auch belegen konnte anhand der Krankenkassenunterlagen und der Klinikberichte. Darüber hinaus zählte auch die besondere berufliche Betroffenheit, dass rückwirkend gezahlt werden musste.