Bei der Beantragung von Hilfe nach dem Opferentschädigungsgesetz läufts leider selten problemlos.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat eine wunderbare Hilfestellungs- Broschüre für die Anträge und Widerspruchsverfahren zusammengestellt.
Mit Musterbriefen für den Antrag, Sachstandsanfragen, Widerspruch, Antrag auf Berufsschadensausgleich, Ausgleichrente, Höherbewertung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit, Bitte um Erteilung einer Auskunftssperre bei Behörden, etc.
Zusätzlich gibt’s Checklisten zum gesamten Antragsverfahren mit Zeitangaben…
besser geht’s nicht und so behalten wir auch selber alles gut im Blick.
OEG- Handreichung für Beratungsstellen
Und dann habe ich noch was Informatives für Euch:
Andrea ist ebenfalls Betroffene und hat sich sehr viel Mühe gegeben, uns zu erklären, was das OEG ist und welche Unterstützung uns zustehen würde, wenn wir anerkannt werden.
Infos über das OEG Verfahren / Leistungen und Höhe der Leistungen/ Erläuterungen und Berechnungsbeispiel zum Berufsschadensausgleich
30. Juli 2016 at 16:19
Ich habe mir die Broschüre angesehen. Sie stiftet meiner Ansicht nach falsche Hoffnungen, denn in ihr wird die Beurteilung der Versorgungsämter eher euphemistisch dargestellt; während die Hindernisse zu kurz gezeichnet wurden. Das OEG greift bei erlittener sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend nur dann, wenn die Täter angezeigt und verurteilt wurden, was, weil die Taten meistens im häuslichen Umfeld geschehen eher selten vorkommt. Solange die Arbeitsministerin Nahles dem Auftrag des Runden Tisches nicht nachkommt und das OEG im Sinne dieser Opfer reformiert, werden wir außer Enttäuschung, Stress und psychischer Verletzung nichts zu erwarten haben.
Zudem fand ich die Lektüre der Broschüre anstrengend, denn sie ist durchwegs im generischen Femininum verfasst, wodurch sie auch erhebliche Desinformation enthält, insofern man nicht Satz für Satz umdenkt. Nur ein Beispiel:
„Seite 29
3.4 Hinterbliebene
Stirbt die Betroffene infolge der Tat haben Hinterbliebene unabhängig von einer eigenen Schädigung einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Dies betrifft Witwen, frühere Ehepartnerinnen, Lebenspartnerinnen, die Partnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die nach dem gewaltsamen Tod der anderen Lebenspartnerin unter Verzicht auf Erwerbsfähigkeit die Betreuung gemeinsamer Kinder übernimmt, Eltern, die nach der Tötung ihres Kindes voll erwerbsunfähig werden und Kinder, deren Eltern getötet werden (Halb- und Vollwaisen).“
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31. Juli 2016 at 1:36
Hi Lotos…
Ich gebe Dir Recht, die Broschüre ist an der Realität vorbei, auf die Stolpersteine wird zu wenig hingewiesen. Trotzdem kann sie Hilfestellung bieten.
Wann die Reformierung des OEGs endlich kommt, liegt an unseren lieben Politikern…und bis dahin müssen wir einfach mit dem arbeiten, was vorhanden ist 😉
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10. Mai 2018 at 18:49
Angehörige von gewaltsamer Tötung haben den Opferstatus und sollten alle Hilfen erhalten, die das Opfer erhalten sollte, wenn es noch leben würde. Dazu gibt es eine EU-Richtlinie, die in Deutschland nicht korrekt umgesetzt ist. Das 3. ORRG ist fehlerhaft. Solange die EU-Richtlinie nicht korrekt in nationales Recht umgesetzt wird, werden die Hilfen nicht ausreichend sein.
EU-Pressemitteilung: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-6095_de.htm
Bei fehlerhafter Umsetzung von EU-Richtlinien hat die EU die Möglichkeit geschaffen, eine Anzeige zur fehlerhaften Umsetzung und der persönlichen Auswirkungen einzureichen:
https://view.officeapps.live.com/op/view.aspx?src=http://www.anuas.de/wp-content/uploads/2010/11/Formular-leer-complaint-form_de.docx
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8. August 2021 at 19:07
Bin durch die Selbsthilfe auf das Thema „Opferentschädigung“ gestoßen. Werde einen Antrag stellen. Bin gespannt, was passiert, da ich Opfer von ausschließlich emotionaler Gewalt bin und in drei verschiedene Kontinente bis zum 7ten Lebensjahr aufgewachsen bin.
Das Auswärtige Amt fühlt sich auf jeden Fall nicht dafür zuständig und der Weiße Ring und die Opferhilfe fühlt sich auch nicht für emotionale Gewalt zuständig.
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